Bürgerliches Recht

Bürgerliches Recht
I. B.R. im weiteren Sinn:Recht, das die Rechtsbeziehungen der Privatpersonen (einschließlich der  juristischen Personen) untereinander regelt. Zum B.R. in diesem Sinn gehört auch das  Handelsrecht und das Recht des  gewerblichen Rechtsschutzes.
- Gegensatz:  Öffentliches Recht.
II. B.R. im engeren Sinn:1. Im  Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dessen Nebengesetzen geregeltes Recht. Ein Teil der wichtigsten Nebengesetze wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in das BGB integriert: Das  Verbraucherkreditgesetz, das  AGB-Gesetz, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und das Fernabsatzgesetz. Das Produkthaftungsgesetz ( Produkthaftung), das Gesetz zur Regelung der  Miethöhe, das Umwelthaftungsgesetz, die Verordnung über das  Erbbaurecht, das Gesetz über Wohnungseigentum und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sind weiterhin außerhalb des BGB geregelt.
- 2. Die Regeln des B.R. i.e.S. gelten, soweit das Handelsrecht nichts anderes bestimmt, auch für Kaufleute. Zum Verständnis des Handelsrechts ist Kenntnis des Bürgerlichen Rechts nötig, da das Handelsgesetzbuch (HGB) nicht eine abgeschlossene Regelung des für die Kaufleute und den kaufmännischen Gewerbebetrieb geltenden Rechts enthält, sondern ergänzende und abändernde Sondernormen. So sind z.B. die Vorschriften des HGB über Handelsgeschäfte nur im Zusammenhang mit den Vorschriften des BGB über Rechtsgeschäfte und Verträge zu verstehen, die Vorschriften über den Handelskauf nur bei Berücksichtigung der Bestimmungen des BGB über den  Kaufvertrag.
- Vgl. auch  Schuldrechtsreform.
III. Bundes- und Landesrecht:Das B.R. gehört zur  konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 1 GG).
IV. B.R. und öffentliches Recht:Früher scharf getrennte Gebiete. Zufolge des immer stärker werdenden staatlichen Einflusses auf das Privat- und Wirtschaftsleben ist das B.R. heute in erheblichem Maße von öffentlich-rechtlichen Elementen durchsetzt. Es sind gemischte Rechtsverhältnisse entstanden, die z.T. nach Bürgerlichem, z.T. nach öffentlichem Recht zu beurteilen sind (z.B. das Wohnraummietrecht in der sozialen Wohnraumförderung).
V. B.R. und Steuerrecht:I.Allg. ist davon auszugehen, dass das Steuerrecht eine selbstständige Rechtsmaterie und vom B.R. unabhängig ist. Das B.R. hat im Steuerrecht nur Bedeutung, soweit sich das Steuerrecht ausdrücklich auf das B.R. bezieht, z.B. bei den Fragen der Geschäftsfähigkeit, der Vollmacht. Ferner können Begriffe des B.R. im Steuerrecht verwendet werden, soweit das Steuerrecht diese Begriffe eindeutig übernommen hat, wie z.B. bei der Grunderwerb-, der Kapitalverkehr- oder der Erbschaftsteuer.

Lexikon der Economics. 2013.

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